Allgemeine Geschäftsbedingungen des Getränkefachgroßhandels Albrecht GmbH
1. Geltung
1.1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Getränkefachgroßhandels Albrecht GmbH (nachfolgend GFGH genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der GFGH mit seinen Kunden über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
1.2. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der GFGH ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der GFGH auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
1.3. Der GFGH ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern oder zu ergänzen.
2. Angebot und Vertragsabschluss
Die Auftragsannahme erfolgt hinsichtlich Menge, Lieferzeit und Liefermöglichkeit freibleibend. Unsere Angebote sind freibleibend.
3. Lieferungen
3.1. Eingehende Bestellungen werden im Rahmen des regulären Geschäftsganges und zu üblichen Geschäftszeiten ausgeliefert. Eine rechtzeitige Belieferung kann nur erfolgen, wenn die Bestellung spätestens am Werktag vor dem festgelegten Liefertag bis 11.00 Uhr bei dem GFGH eingegangen ist. Der Samstag gilt hierbei nicht als Werktag. Erfolgt die Lieferung auf Wunsch des Kunden außerhalb der üblichen Geschäftszeit oder erfolgt eine Bestellung außerhalb der Bestellfristen, so werden zusätzliche Kosten berechnet. Ist mit dem Kunden für die Lieferung ein Zeitrahmen am Liefertag vereinbart und nimmt der Kunde die anzuliefernde Ware innerhalb des vereinbarten Zeitrahmens nicht in der vereinbarten Art und Weise an, so hat der Kunde die durch die vergebliche Anlieferung entstandenen Kosten in Höhe einer Pauschale von 60,00 € zu tragen.
3.2. Sollte der Kunde dem GFGH einen Schlüssel für sein Geschäftslokal bzw. einen Lagerraum übergeben, damit eine Belieferung auch in seiner Abwesenheit erfolgen kann, so ist damit zugleich vereinbart, dass der mit der Lieferung betraute Mitarbeiter von dem GFGH über die Anzahl der ausgelieferten Ware und etwaig zurückgenommenen Leergutes mit Wirkung für den Kunden quittiert. Der Warenlieferung wird in diesem Fall eine Durchschrift des quittierten Lieferscheines beigelegt. Einwendungen gegen die Richtigkeit dieser Quittung müssen binnen 7 Tagen schriftlich gegenüber dem GFGH geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist sind diesbezügliche Einwendungen unstatthaft.
3.3. Der GFGH liefert die bestellte Ware zum nächstmöglichen Zeitpunkt aus. Die von dem GFGH genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Lieferverpflichtung erfolgt jedoch unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung.
3.4. Für Warenanlieferung gelten Mindestbestellmengen.
30 Gebindeeinheiten 20/0,5l, 24/0,33l, 6/1,0l, 12/0,33l usw. oder
2 Fässer á 50l oder
4 Fässer á 30l oder
5 Fässer á 20l oder
42 Einzelflaschen Spirituosen, Wein 1,5l, 1,0l, 0,75l, 0,7l oder
Netto-Warenwert von 400,- €.
Für Mindermengen wird pro Lieferauftrag ein Mindermengenaufschlag i.H.v. 50,- € berechnet.
Warenabholungen durch den Vertragspartner sind an keine Mindestbestellmengen gebunden.
Bei Anlieferung wird eine Logistikpauschale von 3,50 € und bei Abholung von 2,50 € erhoben.
3.6. Die von dem Kunden angegebene Lieferstelle muss mit einem Lkw angefahren werden können. Es ist ausreichend Platz für Rangierbetrieb vorzuhalten. Gleiches gilt u. a. für die Anlieferung durch Eingänge, Treppenhäuser, Kellerlöcher oder über Aufzüge. Etwaige Hindernisse sind mit dem GFGH abzustimmen.
Die Anlieferung erfolgt standardmäßig bis hinter die erste Tür. Ist vereinbart, dass die Ware Stufen
nach oben oder unten verräumt werden soll, berechnen wir eine Servicepauschale von:
3,00 € je Faß
1,00 € je Kiste
3.7. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
3.7. Bei einem Verkauf oder Abholung ab Hof/Lager des GFGH erfolgt die Platzierung der Ware auf Weisung des Fahrzeugführers. Der Frachtführer (Abholer) hat ein geeignetes Fahrzeug zu stellen, so dass das Gesamtgewicht der Ladung, die Nutzlast und das zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten werden. Der GFGH ist nicht Verlader im Sinne des § 412 HGB. Die beförderungssichere Befestigung der Ladung, einschließlich Gestellung der hierzu erforderlichen Hilfsmittel, ist Aufgabe des Abholers. Der GFGH haftet nicht für Schäden oder Folgen, die auf ungenügende Ladungssicherung oder auf eine gegebene Überladung des Fahrzeugs zurückgehen.
4. Preise und Zahlung
4.1. Die Rechnungstellung erfolgt nach unserer jeweils gültigen Preisliste.
4.2. Der Rechnungsbetrag ist, wenn keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden, sofort nach Rechnungsausstellung fällig, frühestens jedoch mit der Lieferung der Ware. Zahlbar ohne Abzug. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert ausgewiesen und berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei Neukunden (Erstbestellung) und Kommissionsaufträgen behalten wir uns vor, eine Vorauszahlung i.H.v. 50% zu erheben.
4.3. Bei Kommissionsaufträgen wird bei Retouren eine Bearbeitungsgebühr erhoben.
Berechnungsgrundlage:
1Faß = 3,50 €
1 Mehrwegkasten = 1,00 €
1 Spirituosen- und Weinflasche = 1,00 €
1 Pack (z.B. 25×0,02l) = 1,00 €
Verschmutze, beschädigte oder aufgeweichte Wareneinheiten sowie Umverpackungen (z.B.Weinkarton) können nicht zurückgenommen werden.
4.5. Leistet der Kunde nach Fälligkeit nicht oder nach dem vereinbarten Zahlungsziel, so werden die ausstehenden Beträge mit neun Prozentpunkten über den Basiszinssatz verzinst.
4.6. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden ist der GFGH berechtigt, die Erfüllung aller laufenden und den Abschluss aller neuen Geschäfte zu verweigern und noch offene Beträge sofort fällig zu stellen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes, oder der Aufrechnung mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegenüber fälligen Forderungen von dem GFGH, ist ausdrücklich ausgeschlossen.
4.7. Der GFGH ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung, Barzahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von dem GFGH durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet.
5. Mängelhaftung
Mengenmäßige Mängel sollen sofort nach Empfang der Ware unverzüglich geltend gemacht werden. Andere/nicht erkennbare Mängel sind innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Lieferung bzw. nach ihrem Erkennen schriftlich geltend zu machen. Andernfalls ist die Geltendmachung ausgeschlossen. Entscheidend ist der Eingang der Mängelrüge bei uns. Bei berechtigten Mängelrügen kann der Kunde als Nacherfüllung nur Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Hat der Kunde uns eine angemessene Frist zur Ersatzlieferung von mindestens zehn Arbeitstagen gesetzt und erfolgt die Ersatzlieferung nicht innerhalb der Frist, hat der Kunde das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist ausgeschlossen. Rechte des Kunden wegen eines Mangels der gelieferten Waren verjähren in einem Jahr. Reklamierte Ware kann nur ersetzt werden, wenn der jeweilige Hersteller die reklamierte Ware anerkennt und uns gutgeschrieben hat.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
6. Leergut
Für Leergut wird der jeweils vereinbarte bzw. allgemein geltende Pfandsatz erhoben, es ist sogleich mit der Rechnung zu bezahlen. Rückgeführtes Leergut wird gutgeschrieben.
7. Haftung
7.1 Der GFGH haftet nur nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit dem GFGH keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7.2 Der GFGH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern sie schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Auch in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7.3 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
7.4 Der GFGH haftet nicht für mittelbar eintretende Schäden, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
7.5 Eine weitere Haftung auf Schadensersatz als zuvor vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung, Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
7.6 Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber dem GFGH ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
8. Eigentumsvorbehalt
Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die Ware bleibt bis zum vollen Ausgleich aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung auch bis zum eventuellen Einlösen von Schecks und Lastschriften Eigentum von dem GFGH. Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt die hieraus entstehenden Forderungen an den GFGH ab. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung von dem GFGH bis deren sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden befriedigt sind. Freigabeerklärung kann im Einzelnen erteilt werden.
9. Besondere Bestimmungen für Miete und Leihe
9.1 Der GFGH vermietet und/oder verleiht an den Kunden nach Vereinbarung Inventar wie bspw. Kühlschränke, Bierzeltgarnituren, Schirme, Durchlaufkühler etc. Die überlassenen Gegenstände bleiben Eigentum von GFGH.
9.2 Die von dem GFGH überlassenen Gegenstände sind von dem Kunden bei dem GFGH entgegenzunehmen. Lieferungen durch den GFGH erfolgen nur nach gesonderter Vereinbarung.
9.3 Die Vermietung erfolgt nach Maßgabe der jeweils gültigen Preisliste von dem GFGH.
9.4 Es ist Pflicht des Kunden, für eine Rückgabe der ihm überlassenen Gegenstände nach Ablauf des vertraglich vereinbarten Zeitraums im vollständigen und ordnungsgemäßen Zustand zu sorgen. Für Beschädigungen an den überlassenen Gegenständen, die nicht auf einen bestimmungsgemäßen Gebrauch zurückzuführen sind, und für Verluste haftet der Kunde bis zur Höhe des Zeitwerts der Gegenstände.
9.5 Der Kunde verpflichtet sich, die ihm überlassenen Gegenstände nur durch geeignetes Personal in Betrieb zu nehmen, zu bedienen bzw. betreiben zu lassen sowie Unbefugte von diesen fern zu halten. Das von dem Kunden eingesetzte Personal ist von diesem zu überwachen. Für etwaige Fehlleistungen des Bedienpersonals und damit einhergehende Schäden an den Gegenständen ist der Kunde verantwortlich und haftbar.
9.6 Der Kunde darf, die ihm von dem GFGH überlassenen Gegenstände nur zu den vertragsgegenständlichen Zwecken nutzen. Dem Kunden ist eine Nutzung der ihm überlassenen Gegenstände an einem anderen Ort als dem vereinbarten Ort bzw. zu einem anderen als dem vereinbarten Zweck ohne vorherige schriftliche Zustimmung von dem GFGH nicht gestattet.
9.7 Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von dem GFGH Änderungen an den überlassenen Gegenständen vorzunehmen bzw. zu veranlassen sowie Kennzeichnungen, die von dem GFGH angebracht wurden, zu entfernen. Soweit Dritte Rechte an den von dem GFGH überlassenen Gegenständen geltend machen, ist der Kunde verpflichtet, den GFGH unverzüglich zu informieren sowie die Dritten auf das Eigentum von dem GFGH hinzuweisen.
9.8 Der Kunde haftet für Schäden der ihm von den GFGH überlassenen Gegenstände, die durch Verletzung der ihm obliegenden Sorgfaltspflichten verursacht wurden. Dies gilt insbesondere für Schäden, die durch unzureichende Energieversorgung und/oder durch Einflüsse wie z. B. nicht von dem GFGH zu vertretender unsachgemäßer Montage, Installation oder Bedienung verursacht werden. Der Kunde ist verpflichtet, für ein Verschulden seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen einzustehen.
9.9 Der Kunde haftet für Schäden infolge vertragswidrigen Gebrauchs, Vandalismus sowie für den Verlust der ihm von dem GFGH überlassenen Gegenstände oder Teilen davon während des vertraglich vereinbarten Zeitraums. Dementsprechende Gefahren und Schäden sind dem GFGH unverzüglich anzuzeigen. Für durch verspätete Anzeigen verursachte weitere Schäden haftet der Kunde.
9.10 Der Kunde darf die ihm miet- und/oder leihweise überlassenen Gegenstände nur für Zwecke des Absatzes von dem GFGH gelieferter Ware einsetzen.
10. Höhere Gewalt
10.1 In Fällen höherer Gewalt ist der GFGH für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von der Verpflichtung zur Leistung befreit. Höhere Gewalt ist jedes außerhalb der Kontrolle des jeweiligen Kunden liegende Ereignis, durch das er ganz oder teilweise an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert wird, einschließlich Feuerschäden, Überschwemmungen, Streiks, behördlicher Anordnung und rechtmäßiger Aussperrungen sowie nicht von ihm verschuldeter Betriebsstörungen oder behördlicher Verfügungen usw.
10.2 Der GFGH wird dem Kunden den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt anzeigen und sich nach besten Kräften bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen soweit wie möglich zu beschränken.
12. Datenschutz
Der GFGH weist darauf hin, dass er, die für den Geschäftsablauf notwendigen Daten wie Name, Anschrift, Bestellungen etc., elektronisch in einer Datenverarbeitungsanlage speichert. Die Daten werden entsprechend den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes vor Missbrauch geschützt. Der Kunde ist mit der Speicherung dieser Daten einverstanden. Ausführliche Informationen zum Umfang und Zweck der Datennutzung findet sich unter www.schnelleralsderdurst.de.
13. Gerichtsstand
Für alle aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag stehenden Streitigkeiten, soweit gesetzlich zulässig, wird die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts am Firmensitz von dem GFGH in Borna vereinbart.
14. Schlussbestimmung
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen ungültig sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.
Gesonderte Vermietbedingungen:
Bedingungen für die Vermietung von Schanktechnik und Zubehör
I. Allgemeines
1. Für die Vermietung von Schanktechnik und Zubehör gelten die nachfolgenden Bedingungen.
2. Werden vereinbarte Mietzeiten verlängert, so gelten diese Bedingungen weiter, es sei denn, dass etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist.
3. Abweichungen von diesen Bedingungen gelten nur, wenn und insoweit sie vom Vermieter schriftlich bestätigt worden sind.
4. Die Folgen von Unstimmigkeiten, welche sich bei mündlich oder telefonisch erteilten Aufträgen ergeben, hat der Mieter zu vertreten.
5. Sollten einzelne dieser Bedingungen rechtlich unwirksam sein, so bleiben davon der Auftrag und die anderen Bedingungen unberührt.
6. Ergänzend gilt BGB § 535.
7. Die Mietgegenstände dienen ausschließlich als Verkaufshilfe für Bier und alkoholfreie Getränke, die vom Vermieter geliefert werden.
II. Übergabe der Gegenstände, Mängelrüge und Haftung
1. Der Vermieter hat die Gegenstände in betriebsfähigem Zustand zur Abholung bereitzuhalten oder zum Versand zu bringen. Mit der Abholung/Absendung geht die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über.
2. Dem Mieter steht es frei, die Gegenstände rechtzeitig vor Abholung/Absendung zu besichtigen.
3. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen.
4. Die Kosten zur Behebung etwaiger vom Vermieter zu vertretender und von ihm anerkannter Mängel an der Mietsache trägt der Vermieter.
5. Alle weitergehenden Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere z. B. Ersatz von Schäden wegen Betriebsstörungen, wegen der Ansprüche Dritter oder wegen Verletzung sonstiger Vertragspflichten, auch Nebenpflichten (z. B. Aufklärung über Behandlung und Überwachung des gelieferten Gegenstandes, Beachtung berufsgenossenschaftlicher Schutzvorschriften) werden ausdrücklich in vollem Umfange ausgeschlossen.
6. Der Vermieter leistet keine Gewähr dafür, dass die gemieteten Gegenstände den in Frage kommenden technischen Anforderungen sowie den behördlichen und anderen Vorschriften entsprechen. Der Mieter hat behördliche Auflagen auf eigene Kosten zu erfüllen. Ein Ausschankwagen/Kühlanhänger darf nur für den nach den jeweiligen behördlichen Bestimmungen zulässigen Zweck benutzt werden. Dem Mieter ist bekannt, dass der jeweilige Betreiber vor der Inbetriebnahme einer Schankanlage verpflichtet ist, dies der zuständigen Behörde zu melden und die Schankanlage durch einen Sachkundigen nach §§ 8, 16 Getränkeschankanlagenverordnung abnehmen zu lassen. Der Mieter versichert, über ausreichende Kenntnisse für die gefahrlose Nutzung der Mietgegenstände zu verfügen.
III. Berechnung und Zahlung der Miete
1. Der Mietberechnung wird die Einsatzzeit zugrunde gelegt.
2. Wurde eine Tagesmiete vereinbart, so ist der volle Mietsatz auch dann zu zahlen, wenn die normale Einsatzzeit nicht ausgenutzt worden ist.
IV. Beginn der Mietzeit und Rückgabe der Gegenstände
1. Die Mietzeit beginnt und endet mit dem vereinbarten Tag. Wünscht der Mieter eine Verlängerung der vereinbarten Mietzeit, ist dieses dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.
2. Die Rücklieferung gilt als erfolgt, wenn die Gegenstände mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen (Schlüssel, Zulassung) in ordnungsgemäßem Zustand entsprechend der vereinbarten Bedingungen auf dem Lagerplatz des Vermieters oder an einem anderen vereinbarten Rücklieferungsort eintrifft.
3. Bei Tagesmiete gilt der Tag der Übergabe und Rückgabe voll als Mietzeit. Eine diesen Bestimmungen entgegenstehende Regelung bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
4. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch den Gebrauch der Gegenstände entstanden sind.
V. Unterhaltspflicht des Mieters
1. Der Mieter ist verpflichtet,
a) für sach- und fachgerechte Wartung der Gegenstände Sorge zu tragen und sie während der Mietzeit in betriebsfähigem Zustand zu halten.
b) die Gegenstände in ordnungsgemäßem, betriebsfähigem und komplettem Zustand zurückzugeben.
2. Werden die Gegenstände nicht unter dem in Abschnitt V Ziff. 1 d bezeichneten Zustand zurückgegeben, so ist der Vermieter berechtigt, unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Mieters, sofort mit der Beseitigung etwaiger Schäden zu beginnen. Die Mietzeit verlängert sich dann bis zum Zeitpunkt der Reparaturbeendigung. Entsteht dem Vermieter weiterer nachweisbarer Schaden, so ist auch dieser vom vormaligen Mieter zu ersetzen.
VI. Verlust des Mietgegenstandes
1. Sollte es dem Mieter aus irgendwelchen Gründen, auch wenn er dies nicht zu vertreten hat, sowie in Fällen höherer Gewalt unmöglich sein, die ihm obliegende Verpflichtung zur Rückgabe der Gegenstände einzuhalten, so ist er verpflichtet, gleichwertigen Ersatz in natura zu leisten.
2. Der Vermieter hat das Recht, statt des Naturalersatzes eine Entschädigung in Geld zu verlangen. In diesem Fall ist der Betrag zu leisten, der zur Beschaffung eines gleichwertigen Gegenstandes am vereinbarten Rücklieferungsort und zum Zeitpunkt der Entschädigungsleistung erforderlich ist.
3. Bis zum Eingang der vollwertigen Ersatzleistung ist die vereinbarte Miete in Höhe von 75 % weiterzuzahlen.
VII. Sonstige Bestimmungen
1. Für fehlende oder beschädigte Gegenstände haftet der Mieter verschuldensunabhängig auf den Neuwert. Ausgenommen normale Abnutzung.
2. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen einschließlich Zahlungspflicht ist Groitzsch (Sitz des Unternehmens). Gerichtsstand ist Borna. Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht.
Stand 26.11.2024